S A T Z U N G

 

 

der

 

 

Internationaler Medienverbund registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

 

 

 

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

 

I. Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand

§ 1 Firma und Sitz S. 4
§ 2 Zweck und Unternehmensgegenstand S. 4

II. Mitgliedschaft

§ 3 Voraussetzung und Erwerb der Mitgliedschaft S. 5
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft S. 5
§ 5 Kündigung S. 5
§ 6 Ausschluß S. 6
§ 7 Tod, Auflösung S. 6
§ 8 Auseinandersetzung S. 7
§ 9 Rechte der Mitglieder S. 7
§ 10 Pflichten der Mitglieder S. 7
§ 11 Mitgliederregister S. 8

III. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben, Haftung

§ 12 Höhe und Anzahl der Geschäftsanteile S. 8
§ 13 Geschäftsguthaben S. 9
§ 14 Übertragung S. 9
§ 15 Haftung S. 9

IV. Organe

§ 16 Organe der Genossenschaft S. 9

A) Vorstand

§ 17 Zusammensetzung und Wahl S. 10
§ 18 Vertretung der Genossenschaft S. 11
§ 19 Geschäftsführung S. 11
§ 20 Beschlußfassung S. 12
§ 21 Berichte an den Aufsichtsrat S. 12
§ 22 Zustimmung des Aufsichtsrates zu Geschäfts- S. 13
führungsmaßnahmen
§ 23 Regelung der Dienstverhältnisse und Bezüge S. 13
der Vorstandsmitglieder

§ 24 Enthebung von Vorstandsmitgliedern S. 13

B) Aufsichtsrat

§ 25 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung S. 14
des Aufsichtsrates
§ 26 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates S. 14
§ 27 Beschlußfassung S. 15
§ 28 Enthebung von Aufsichtsratsmitgliedern S. 16

C) Generalversammlung

§ 29 Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung S. 16
§ 30 Einberufung der Generalversammlung S. 16
§ 31 Ort der Generalversammlung, Tagesordnung S. 17
§ 32 Leitung der Generalversammlung; S. 17
Befugnisse des Vorsitzenden
§ 33 Stimmrecht S. 18
§ 34 Beschlußfähigkeit S. 18
§ 35 Mehrheitserfordernisse S. 19
§ 36 Abstimmungen und Wahlen S. 19
§ 37 Zuständigkeit der Generalversammlung S. 19
§ 38 Generalversammlungsprotokoll S. 20

V. Rechnungswesen

§ 39 Geschäftsjahr S. 21
§ 40 Jahresabschluß S. 21
§ 41 Beschlußfassung durch die Generalversammlung,
Prüfungsausschuß S 21
§ 42 Bildung von Rücklagen S. 22
§ 43 Gewinnverwendung, Verlustdeckung S. 22

VI. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft

§ 44 S. 23

VII. Bekanntmachungen der Genossenschaft

§ 45 S. 23

 

I. Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:

Internationaler Medienverbund registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist: Wien

(3) Die Genossenschaft ist berechtigt Zweigniederlassungen zu errichten.

§ 2 Zweck und Unternehmensgegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die umfassende wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.

  1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Sendeverbundes zum wirtschaftlichen Nutzen der Mitglieder durch gemeinsame technische, administrative und gestalterische Umsetzung von Programmen und Internetdiensten und die Beteiligung an Unternehmen mit verwandtem Betriebsgegenstand sowie Durchführung von Forschungsprogrammen in diesem Bereich.
  2. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Genossenschaftszweckes förderlich erscheinen und durch ihre gewerberechtliche Bewilligung gedeckt sind, wie insbesondere:

    1. Erwerb von und Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften, sowie Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften;
    2. Erwerb und Betrieb von Programmaustauschnetzwerken im In- und Ausland;
    3. Errichtung und Betrieb eines Medienlabors zur Organisation von Vorträgen, Arbeitskreisen, Seminaren unter Einbeziehung von Fachleuten aus dem Bereich der Theorie und Praxis der Medienkommunikation; durch den möglichst offenen Zugang zum Medienlabor sollen verschiedenste Bevölkerungsgruppen zur Weiterbildung im Medienbereich angeregt werden.
    4. Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit gleichgesinnten Organisationen des In —und Auslands, allenfalls Kooperation mit Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung bzw. Förderung von deren Gründung.

  1. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist mit der Einschränkung zulässig, daß die Genossenschaft im wesentlichen der Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder zu dienen hat.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Voraussetzung und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Genossenschaft können werden:

1. Physische und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie Erwerbsgesellschaften im Sinne des EGG, Genossenschaften und Vereine, die als Unternehmensgegenstand den Betrieb von Medien haben.

2. Andere physische und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, Erwerbsgesellschaften im Sinne des EGG, Genossenschaften und Vereine deren Aufnahme im Interesse der Genossenschaft gelegen ist.

(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluß des Vorstandes. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. In der Beitrittserklärung sind Name, Geburtsdatum, Beruf, Geschäfts- und Wohnadresse physischer Mitglieder, Firma, Rechtsform, Sitz, Vertretungsbefugnis, sowie die zur Vertretung befugten Personen von juristischen Personen und Personengesellschaften und - wenn vorhanden - die Firmenbuchnummer anzuführen. Die Beitrittserklärung, welche keine Bedingungen enthalten darf, muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß sich der Beitretende den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung unterwirft.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Kündigung seitens des Mitgliedes (§ 5):

2. durch Ausschluß aus der Genossenschaft (§ 6);

3. durch Tod (§ 7 Abs. 1);

4. durch Auflösung (§ 7 Abs. 2);

5. durch Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 14).

§ 5 Kündigung

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied kann zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Postaufgabedatum des Kündigungsschreibens maßgebend. Wird die Kündigung nicht rechtzeitig vorgenommen, ist sie zum Schluß des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

(2) Die Kündigung einzelner Geschäftsanteile unter Beibehaltung der Mitgliedschaft ist zulässig, sowie dadurch nicht die in § 12 Abs. 2 festgelegte Mindestzahl der zu übernehmenden Geschäftsanteile unterschritten wird. Bezüglich der Form, Frist und Wirksamkeit der Kündigung gilt Abs. 1.

§ 6 Ausschluß

(1) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:

1. wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung dieser Satzung;

2. wenn es sich mit seinen Zahlungen an die Genossenschaft mehr als drei Monate in Verzug befindet;

3. wegen Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, insbesondere Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens;

4. wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1);

5. wegen Verlustes der Eigenberechtigung;

6. wegen Zusammenarbeit mit oder Beteiligung an Konkurrenzunternehmen der Genossenschaft, soferne dadurch geschäftliche Interessen der Genossenschaft beeinträchtigt werden;

7. wenn es sich wiederholt weigert, die gemeinsamen Interessen zu fördern oder durch sein Verhalten andere Mitglieder oder die gemeinsamen Interessen ideell oder materiell schädigt;

8. wenn sich sonstwie sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren läßt;

9. wenn wegen einer Änderung in seinen Beteiligungsverhältnissen oder eines Gesellschafterwechsels die Interessen des Mitgliedes mit den Zielen, Aufgaben und Belangen der Genossenschaft nicht mehr zu vereinbaren sind.

(2) Der Ausschluß erfolgt, nachdem dem Mitglied unter Angabe der Gründe Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, durch Beschluß des Vorstandes zum Schluß des Geschäftsjahres. Der Beschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Mit Absendung des Beschlusses erlöschen alle dem Ausgeschlossenen übertragenen Mandate und er ist nicht mehr berechtigt, an Generalversammlungen teilzunehmen und die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen.

(3) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Absendung der Beschlusses (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Aufsichtsrat erheben. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist endgültig.

§ 7 Tod, Auflösung

(1) Im Falle des Todes geht die Mitgliedschaft des Verstorbenen auf den oder die Erben über und endet mit Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

(2) Wird eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder Erwerbsgesellschaft aufgelöst, so scheidet sie mit Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung erfolgt, aus.

§ 8 Auseinandersetzung

(1) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens, welches aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses ermittelt wird. Ein Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen und dem sonst vorhandenen Vermögen der Genossenschaft besteht nicht.

Ergibt sich ein Bilanzverlust, der in den Rücklagen keine Deckung findet, so wird das Geschäftsguthaben um die auf die Geschäftsanteile des Mitgliedes entfallende Verlustquote gekürzt.

(2) Die Auszahlung darf erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem das Mitglied ausgeschieden ist, erfolgen. Die Genossenschaft ist berechtigt, fällige Gegenforderungen aufzurechnen. Nicht behobene Geschäftsguthaben verfallen nach Ablauf von drei Jahren ab Fälligkeit zugunsten der satzungsmäßigen Kapitalrücklage (§ 42 Abs. 2 Zif. 2).

(3) Bei Kündigung einzelner Geschäftsanteile (§ 5 Abs. 2) gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht

1. die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen oder darüber mit der Genossenschaft abgeschlossenen Vereinbarungen, welche auch sachlich begründete Differenzierungen berücksichtigen können, in Anspruch zu nehmen;

2. an den Generalversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sein Stimmrecht (§ 33) auszuüben;

3. bei Anträgen auf Einberufung von Generalversammlungen mitzuwirken (§§ 29, Abs. 2, Z 2 und 31 Abs. 2);

4. vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung Abschriften des Jahresabschlusses, des Berichtes des Vorstandes, des Berichtes des Aufsichtsrates und der Kurzfassung des Revisionsberichtes gegen Kostenersatz zu verlangen;

5. an der von der Generalversammlung beschlossenen Gewinnausschüttung teilzunehmen;

6. eine Abschrift der Satzung und allfälliger Satzungsänderungen zu verlangen;

7. in das Generalversammlungsprotokoll (§ 38 Abs. 2) Einsicht zu nehmen;

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat sein gesamtes Verhalten dahin auszurichten, das der Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Mitglieder dienende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Jedes Mitglied hat daher insbesondere die Pflicht:

1. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;

2. gemäß § 12 Abs. 2 Geschäftsanteile zu erwerben und rechtzeitig einzuzahlen;

  1. sofort bei Aufnahme ein in die satzungsmäßige Kapitalrücklage fließendes Eintrittsgeld zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird;
  2. Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jeweils festgesetzten Höhe an die Genossenschaft zu leisten;

5. in seinen geschäftlichen Aktivitäten vornehmlich die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen, soweit diese marktkonform - auch unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption der Genossenschaft - sind;

6. die mit der Genossenschaft getroffenen Vereinbarungen vertragskonform auszuführen und sich auch an der Kommunikation zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern zu beteiligen;

7. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln und diesbezüglich auch im eigenen Mitarbeiterbereich vorzusorgen;

8. der Genossenschaft unverzüglich jede Änderung der in der Beitrittserklärung (§ 3 Abs. 2) enthaltenen Angaben sowie jede Änderung der Rechtsform, der Beteiligungsverhältnisse oder Wechsel der Gesellschafter seines Unternehmens unverzüglich bekanntzugeben;

§ 11 Mitgliederregister

Das vom Vorstand zu führende Mitgliederregister hat zu enthalten:

1. die in § 3 Abs. 2 näher bezeichneten Angaben;

2. den Tag des Beitrittes und den Tag des Ausscheidens des Mitgliedes;

3. die Zahl der übernommenen Geschäftsanteile sowie die Kündigung oder Übertragung eines oder mehrerer Geschäftsanteile.


III. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben, Haftung

§ 12 Höhe und Anzahl der Geschäftsanteile

(1) Der Geschäftsanteil beträgt EURO 100.

(2) Jedes Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 hat gleichzeitig mit der Beitrittserklärung drei Geschäftsanteile, jedes Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 einen Geschäftsanteil zu übernehmen und sofort einzuzahlen.

(3) Die Übernahme einer größeren Anzahl von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des Vorstandes zulässig und schriftlich zu erklären.

§ 13 Geschäftsguthaben

(1) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen (§ 43 Abs. 1) und abzüglich etwaiger Verlustanteile (§ 43 Abs. 2) bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 14 ist jede Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens gegen Schulden eines Mitgliedes bei der Genossenschaft zu deren Nachteil ist nicht gestattet. Der Genossenschaft haftet das Geschäftsguthaben für einen etwaigen Ausfall, den sie im Konkurs oder Ausgleich des Mitgliedes erleidet.

(3) Solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, darf das Geschäftguthaben Dritten nicht verpfändet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Auszahlung des Geschäftsguthabens darf erst nach Ablauf der in § 8 Abs. 2 genannten Frist erfolgen.

§ 14 Übertragung

(1) Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist mit Zustimmung des Vorstandes zulässig und bedarf der schriftlichen Erklärung. Der Erwerber muß, wenn er nicht bereits Mitglied der Genossenschaft ist, die Mitgliedschaft erwerben. Eine Auseinandersetzung zwischen der Genossenschaft und dem auf diese Weise ausgeschiedenen Mitglied findet nicht statt, doch bleibt es gemäß § 83 Abs. 2 GenG weiterhin subsidiär in Haftpflicht.

(2) Die Übertragung einzelner Geschäftsanteile unter Beibehaltung der Mitgliedschaft mit der in § 12 Abs. 2 festgelegten Mindestzahl von Geschäftsanteilen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig.

§ 15 Haftung

Im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft haftet jedes Mitglied außer mit seinen Geschäftsanteilen noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe derselben.


IV. Organe

 

§ 16 Die Organe der Genossenschaft sind:

- der Vorstand

- der Aufsichtsrat

- die Generalversammlung

A) Vorstand

§ 17 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, darunter dem Obmann und dem Obmann-Stellvertreter .
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt. Wenn die Generalversammlung keine kürzere Funktionsperiode bestimmt, erfolgt die Wahl auf die Dauer von fünf Jahren. Die Funktionsdauer beginnt mit Schluß der Generalversammlung, in der die Wahl erfolgt ist und endet mit Schluß der ordentlichen Generalversammlung im fünften auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, im Falle der Festlegung einer kürzeren Funktionsperiode im Sinne des Satzes 2 mit Schluß der ordentlichen Generalversammlung spätestens im vierten auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Wählbar sind alle eigenberechtigten, physischen Mitglieder der Genossenschaft, soferne sie Branchenerfahrung aufweisen. Unbeschadet der Regelung des Abs. 5 können Aufsichtsratsmitglieder dem Vorstand nicht angehören.

(4) Das Recht zur Erstattung eines Wahlvorschlages steht dem Aufsichtsrat oder einem Zehntel der Mitglieder zu.

(5) Sinkt durch vorzeitiges Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die in Abs. 1 genannte Mindestzahl, hat die unverzüglich einzuberufende Generalversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Bis dahin hat der Aufsichtsrat aus seiner Mitte so viele Personen zu vorläufigen Vertretern von Vorstandsmitgliedern zu bestellen, daß die in Abs. 1 bestimmte Mindestzahl erreicht ist.

Die zu Stellvertretern von Vorstandsmitgliedern bestellten Aufsichtsratsmitglieder dürfen während ihrer Vertretungstätigkeit ihre Funktion im Aufsichtsrat nicht ausüben.

(6) Die Registrierung neugewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das betreffende Generalversammlungsprotokoll.

(8) Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder den Obmann und den Obmann-Stellvertreter. Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Wahl kann mit der Vorstandswahl (Abs. 2) verbunden werden (einheitlicher Wahlvorgang). Die Wahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Vorstandes, kann aber von der Generalversammlung jederzeit widerrufen werden. Scheidet der Obmann vorzeitig aus, so übernimmt der Obmann-Stellvertreter bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung dessen Funktion, wenn vorher nicht in einer außerordentlichen Generalversammlung ein neuer Obmann gewählt wird.

 

§ 18 Vertretung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Vertretungsbefugt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer Obmann oder Obmann-Stellvertreter sein muß, sowie der Obmann oder Obmann-Stellvertreter gemeinsam mit einem Prokuristen.

(3) Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß zur Firma der Genossenschaft die Unterschrift der gemäß Abs. 2 vertretungsbefugten Personen hinzugesetzt wird.

§ 19 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft selbstverantwortlich gemäß den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Beschlüssen der Generalversammlung.

(2) Der Vorstand hat insbesondere die Pflicht:

1. die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend deren Zweck und Gegenstand, insbesondere unter Beachtung des Förderauftrages, im Interesse der Mitglieder zu führen;

2. alle personellen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Führung des Geschäftsbetriebes zu gewährleisten; insbesondere ist auf die Erteilung einer ausreichenden Zahl von Bevollmächtigungen an entsprechend qualifizierte Personen zu achten;

3. die Beschlüsse der Generalversammlung durchzuführen, insbesondere die Eingaben zum Firmenbuch einzubringen;

4. die Generalversammlung gemäß § 30 einzuberufen;

5. für eine ordnungsgemäße Buchführung und insbesondere innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres für die Erstellung des Jahresabschlusses und des Berichtes des Vorstandes zu sorgen;

6. das Mitgliederregister (§ 11) ordnungsgemäß zu führen;

7. dem Aufsichtsrat gemäß § 21 Bericht zu erstatten, über sein Verlangen an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen und die von ihm beanstandeten Mängel ehestens zu beheben;

8. über Verlangen des Revisors an den gesetzlichen Revisionen teilzunehmen, alle zur Revision erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die benötigten Auskünfte zu erteilen und festgestellte Mängel ehestens zu beheben und den sonstigen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus der Satzung des Österreichischen Genossenschaftsverbandes (Schulze-Delitzsch) ergeben, nachzukommen.

(3) Eine nähere Regelung der Pflichten des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand auf-, vom Aufsichtsrat festgestellt und von der Generalversammlung genehmigt wird, erfolgen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft persönlich und gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden.

§ 20 Beschlußfassung

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Die Sitzungen sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Obmann oder der Obmann-Stellvertreter, mindestens aber zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind; die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vorstandsmitglieder (Abs. 2),bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann oder Obmann-Stellvertreter. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, ist Einstimmigkeit erforderlich. Das Dirimierungsrecht des Obmannes (seines Stellvertreters) entfällt in den Fällen der Beschlußfähigkeit über die Aufnahme neuer Mitglieder. Im Falle der Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Nähere Bestimmungen, auch über die Abstimmung in anderer Form, enthält gegebenenfalls die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(2) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitgliedes oder die seiner nahen Angehörigen (Verwandte oder Verschwägerte in direkter Linie) berühren, so darf das betroffene Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 21 Berichte an den Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat jederzeit über dessen Verlangen alle auf den Geschäftsbetrieb bezughabenden Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Aufsichtsrat kann insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

1. den Unternehmensplan, aus dem insbesondere die Investitions-, Finanz- und Umsatzplanung hervorgeht;

2. Rohbilanzen zu einem vom Aufsichtsrat gewünschten Stichtag;

3. eine aktuelle Aufstellung der jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten;

4. eine Übersicht über die Mitgliederbewegung und den Mitgliederstand;

5. in der zweiten Jahreshälfte die Halbjahresbilanz und die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Halbjahr;

6. einen Bericht über besondere Vorkommnisse; erforderlichenfalls ist hierüber vorweg der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluß und den Bericht des Vorstandes vorzulegen.

(4) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat vom Termin und Fortgang der gesetzlichen Revisionen durch den Österreichischen Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) zu verständigen, ihn zu allfälligen Schlußbesprechungen mit dem Revisor einzuladen und unverzüglich nach Eingang des Revisionsberichtes mit dem Aufsichtsrat über das Ergebnis der Revisionen in gemeinsamer Sitzung zu beraten.

§ 22 Zustimmung des Aufsichtsrates zu Geschäftsführungsmaßnahmen

  1. Die Bestellung von Prokuristen erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
  2. In welchen weiteren Angelegenheiten die Genehmigung des Aufsichtsrates einzuholen ist, bestimmt die Geschäftsordnung ( § 19 Abs. 3 und 26 Abs. 5).

§ 23 Regelung der Dienstverhältnisse und Bezüge der Vorstandsmitglieder

Für dienstrechtliche Angelegenheiten der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat zuständig, der auch die entsprechenden Dienstverträge abschließt. Allfällige Bezüge und Entschädigungen der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt.

§ 24 Enthebung von Vorstandsmitgliedern

(1) Die Mitglieder des Vorstandes können unbeschadet von Entschädigungsansprüchen aus bestehenden Verträgen auch vor Ablauf ihrer Funktionsperiode durch Beschluß der Generalversammlung ihrer Funktion enthoben werden.

(2) In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung vorläufig ihrer Funktion entheben. Derartige Funktionsenthebungen sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die festgesetzte Mindestzahl, hat der Aufsichtsrat die in § 17 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

 

B) Aufsichtsrat

§ 25 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Vom Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz entsendete Aufsichtsratsmitglieder sind in diesen Zahlen nicht inbegriffen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Generalversammlung auf die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt. Wenn die Generalversammlung keine kürzere Funktionsdauer bestimmt, erfolgt der Wahlbeschluß auf die Dauer von fünf Jahren. Die Funktionsdauer beginnt mit Schluß der Generalversammlung, in der die Wahl erfolgt ist und endet mit Schluß der ordentlichen Generalversammlung im fünften auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, im Falle der Festlegung einer kürzeren Funktionsperiode im Sinne des Satzes 2 mit Schluß der ordentlichen Generalversammlung spätestens im vierten auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Wählbar sind alle eigenberechtigten, physischen Mitglieder der Genossenschaft. Mitglieder des Vorstandes können dem Aufsichtsrat nicht angehören.

  1. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist ein Zehntel der Mitglieder berechtigt.
  2. Wird anstelle eines vor Ablauf seiner Funktionsperiode ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes ein anderes gewählt , so gilt seine Bestellung für den Rest der Funktionsdauer des Ausgeschiedenen.

(6) Sinkt durch vorzeitiges Ausscheiden die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die in Abs. 1 genannte Mindestzahl, hat die unverzüglich einzuberufende Generalversammlung eine Nachwahl vorzunehmen.

(7) Die Legitimation der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch das betreffende Generalversammlungsprotokoll.

(8) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Aufsichtsrates, kann aber von diesem jederzeit widerrufen werden.

§ 26 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen Bereichen zu überwachen und hat sich laufend über die Angelegenheiten der Genossenschaft und ihrer Einrichtungen zu unterrichten und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen.

Der Aufsichtsrat ist in Ausübung seiner Überwachungstätigkeit berechtigt und verpflichtet, selbst oder durch Ausschüsse (Abs. 6) oder einzelne von ihm zu bestimmende Aufsichtsratsmitglieder, alle Geschäftsunterlagen der Genossenschaft einzusehen sowie deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu prüfen. Über die durchgeführten Prüfungen sind Protokolle aufzunehmen, die Angaben über den Prüfungsumfang und die Prüfungsfeststellungen enthalten müssen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Bericht des Vorstandes und den Vorschlag des Vorstandes über Gewinnverwendung und Verlustabdeckung zu prüfen. Er hat hierüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Der Aufsichtsrat hat die Generalversammlung gemäß § 30 Abs. 1 einzuberufen.

(4) Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, über Verlangen des Revisors an den gesetzlichen Revisionen teilzunehmen, unverzüglich nach Erhalt des Revisionsberichtes mit dem Vorstand in gemeinsamer Sitzung über das Ergebnis der Revision zu beraten und der nächsten Generalversammlung über die im Zusammenhang mit den Revisionsbeanstandungen durchzuführenden Maßnahmen Bericht zu erstatten.

(5) Eine nähere Regelung der Pflichten des Aufsichtsrates kann durch eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat aufgestellt und von der Generalversammlung genehmigt wird, erfolgen .

(6) Der Aufsichtsrat kann mit der Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse beauftragen. Näheres bestimmt gegebenenfalls die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft persönlich und gesamtschuldnerisch für den dadurch entstandenen Schaden.

§ 27 Beschlußfassung

(1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Die Sitzungen sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind; die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieder (Abs. 2). Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlußgegenstand als abgelehnt.

Nähere Bestimmungen, auch über die Abstimmung in anderer Form, enthält gegebenenfalls die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

(2) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes oder die seiner nahen Angehörigen (Verwandte oder Verschwägerte in direkter Linie) berühren, so darf das betroffene Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

(3) Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Näheres bestimmt gegebenenfalls die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

 

§ 28 Enthebung von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auch vor Ablauf ihrer Funktionsperiode durch Beschluß der Generalversammlung ihrer Funktion enthoben werden.


C) Generalversammlung

§ 29 Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung ist innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres anzuberaumen.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn

1. eine vorangegangene Generalversammlung dies beschlossen hat;

2. es ein Viertel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände schriftlich verlangt hat (§ 9 Z 3);

3. es der Österreichische Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) als gesetzlicher Revisionsverband unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände schriftlich verlangt hat (§ 30 Abs. 1);

4. das Gericht gemäß § 7 Abs. 1 GenRevG den Revisor hiezu ermächtigt hat;

5. sich aus der Bilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, daß die Hälfte des auf die Geschäftsanteile eingezahlten Betrages verloren gegangen ist;

6. es sonst im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.

Die Einberufung hat im Falle der Z 2 binnen 14 Tagen, im Falle der Z 5 unverzüglich, sonst entsprechend der Dringlichkeit zu erfolgen.

§ 30 Einberufung der Generalversammlung

(1) Die Einberufung obliegt dem Vorstand. Unterläßt der Vorstand die rechtzeitige Einberufung, so ist der Aufsichtsrat hiezu berechtigt und verpflichtet. Im Fall des § 29 Abs. 2 Z 3 erfolgt die Einberufung durch den Revisionsverband, wenn der Vorstand oder Aufsichtsrat die Generalversammlung nicht innerhalb der vom Revisionsverband dazu festgesetzten Frist einberuft. Im Fall des § 29 Abs. 2 Z 4 erfolgt die Einberufung durch den Revisor.

(2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Verständigung der Mitglieder an die zuletzt der Genossenschaft bekanntgegebene Adresse oder durch e- mail an die zuletzt bekanntgegebene Adresse. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw der Absendung der e - mail und dem Tag der Versammlung muß mindestens ein Zeitraum von vierzehn Kalendertagen liegen.

(3) Die Einladung hat den Ort, die Zeit und die Tagesordnung bekanntzugeben und den Hinweis zu enthalten, daß im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung über die angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden kann.

Im Fall der Einberufung gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 ist in der Einladung auf die Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 1 GenRevG hinzuweisen.

(4) Die Einladung ist, wenn sie vom Vorstand ausgeht gemäß § 18, wenn sie vom Aufsichtsrat ausgeht, durch den Aufsichtsratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter, wenn sie vom Revisionsverband ausgeht, durch zwei Vorstandsmitglieder desselben, wenn sie vom Revisor ausgeht, durch diesen zu unterzeichnen.

§ 31 Ort der Generalversammlung, Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft oder an einem Ort, wo sich der Sitz eines Mitgliedes befindet, statt.

(2) Die Tagesordnung wird vom einberufenden Organ festgesetzt. Außerdem sind die Mitglieder unter der Voraussetzung des § 29 Abs. 2 Z 2, der Österreichische Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) unter der Voraussetzung des § 29 Abs. 2 Z 3 und der Revisor unter der Voraussetzung des § 29 Abs. 2 Z 4 berechtigt, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Im Falle einer beantragten Tagesordnungs-Ergänzung einer bereits angekündigten Generalversammlung müssen die Anträge so rechtzeitig beim einberufenden Organ einlangen, daß die Ergänzung der Tagesordnung noch fristgemäß (§ 30 Abs. 2) möglich ist.

(3) Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt wurden, kann nicht beschlossen werden. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Leitung der Versammlung, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und die Bestellung des Prüfungsausschusses (§ 41 Abs. 2).

Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

§ 32 Leitung der Generalversammlung; Befugnisse des Vorsitzenden

(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Im Verhinderungsfall der genannten oder im Fall, daß Beschlüsse über den Vorstand oder eines seiner Mitglieder zu fassen sind, führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates den Vorsitz. Durch Beschluß der Versammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Revisionsverbandes übertragen werden. Im Falle einer Einberufung gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 führt die vom Gericht hiezu bestimmte Person den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende ernennt den Schriftführer und die erforderliche Anzahl von Stimmenzählern und Protokollbeglaubigern.

  1. Der Vorsitzende hat für einen ungestörten und geordneten Ablauf der Generalversammlung zu sorgen. Er entscheidet über die Zulassung von Personen zur Generalversammlung, die Nichtmitglieder sind, über den Vollmachtsausweis, über Sitzungsunterbrechungen sowie über die Worterteilung, Redezeitbeschränkungen und "Schluß der Debatte". Der Vorsitzende kann weiters Ordnungsrufe erteilen und Anwesende in begründeten Fällen als letztes Ordnungsmittel auch aus dem Saal verweisen.

§ 33 Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung pro voll eingezahltem Geschäftsanteil eine Stimme, mindestens eine , maximal jedoch zwanzig Stimmen.

(2) Das Stimmrecht wird gemäß Abs. 3 oder durch einen Bevollmächtigten (Abs. 4) ausgeübt.

(3) Die Stimmrechtsausübung erfolgt

1. bei physischen Personen durch das Mitglied selbst;

2. bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und Erwerbsgesellschaften durch das vertretungsbefugte Organ (Geschäftsführer, Vorstand) bzw. die vertretungsbefugten Gesellschafter oder durch einen Prokuristen. Über Aufforderung hat der Nachweis der Vertretungsbefugnis anhand eines Firmenbuchauszuges zu erfolgen;

Besteht bei juristischen Personen Kollektivvertretungsmacht oder sind die zur Vertretung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder Erwerbsgesellschaft berufenen Gesellschafter nur kollektiv zeichnungsberechtigt oder ist ein Prokurist nur kollektiv zeichnungsberechtigt, so hat die an der Generalversammlung teilnehmende Person ihre Berechtigung durch eine firmenmäßig gefertigte Stimmrechtsausübungsermächtigung nachzuweisen;

3. bei mehreren Erben eines verstorbenen Mitgliedes (§ 7 Abs. 1) durch den von allen Erben zur Stimmrechtsausübung schriftlich ermächtigten Miterben;

(4) Die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten erfordert die schriftliche Erteilung einer Vollmacht, welche auf die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung lautet. Der Bevollmächtigte muß Mitglied sein und kann nicht mehr als ein Mitglied vertreten.

(5) Ein Mitglied, das durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat insoweit kein Stimmrecht.

§ 34 Beschlußfähigkeit

(1) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die anwesenden oder vertretenen Mitglieder wenigstens 60% der Geschäftsanteile repräsentieren.

(2) Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden, soferne die Einladung den hiefür erforderlichen Hinweis (§ 30 Abs. 3) enthält.

Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Generalversammlungsprotokoll festzuhalten.

§ 35 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse über

jedoch mit _ Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Ansatz.

§ 36 Abstimmungen und Wahlen

  1. Die Abstimmung erfolgt durch Aufstehen oder Handaufheben; mit Stimmzetteln ist abzustimmen , wenn dies ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt oder mehrere Wahlvorschläge vorliegen.

(2) Sind mehrere Wahlvorschläge (§§ 17 Abs. 4, § 25 Abs. 4) eingebracht, so wird hierüber gemeinsam abgestimmt. Ergibt der erste Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Vorschlag, so ist eine Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge durchzuführen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden gezogene Los.

Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit jedoch auch eine andere Art des Wahlverfahrens beschließen.

§ 37 Zuständigkeit der Generalversammlung

(1) Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Generalversammlung aus.

(2) Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig zur Beschlußfassung über:

1. die Änderung der Satzung;

2. die Änderung der Rechtsform und die Einbringung des Betriebes oder Teilbetriebes der Genossenschaft in ein anderes Unternehmen oder die Aufgabe des Betriebes oder von Betriebsteilen;

3. die Verschmelzung der Genossenschaft;

4. die Auflösung der Genossenschaft und die Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

5. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlußfassung über den Bericht des Vorstandes und die Gewinnverwendung und Verlustabdeckung;

6. die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat;

7. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates und die Festsetzung etwaiger Vergütungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstandes sowie Mitglieder des Aufsichtsrates;

8. die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes, auch nach vorangegangener Suspendierung durch den Aufsichtsrat (gem. § 24 Abs. 5 GenG) und von Mitgliedern des Aufsichtsrates;

9. die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder;

    1. die Festsetzung des Eintrittsgeldes (§ 10 Z 3);
    2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 10 Z 4);

12. Beitritt und Austritt aus dem Revisionsverband ;

13. die Behandlung der Kurzfassung des Revisionsberichtes;

14. die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 41 Abs. 2);

    1. die Genehmigung der Geschäftsordnung für Vorstand und Aufsichtsrat;
    2. das Eingehen von Beteiligungen an anderen Unternehmen.

§ 38 Generalversammlungsprotokoll

(1) Über die Generalversammlungen sind zu Beweiszwecken Protokolle aufzunehmen. Sie haben Ort, Zeit und Tagesordnung der Generalversammlungen, die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, den Namen der Vorsitzenden, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse unter genauer Angabe des Stimmenverhältnisses wiederzugeben.

(2) Die Protokolle sind mit durchlaufender Seitenzahl zu versehen, auf jeder Seite vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von den Protokollbeglaubigern zu paraphieren, am Ende der Protokollschrift zu unterschreiben und gemeinsam mit den dazugehörigen Anlagen, insbesondere der Einladung, in einem besonderen Protokollbuch aufzubewahren. Die Führung des Protokollbuches ist auch in Lose-Blatt-Form zulässig. In diesem Fall ist jede Seite der Protokollschrift von den genannten Personen zu unterschreiben und das Protokollbuch fallweise zu binden.


V. Rechnungswesen

§ 39 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch und endet mit dem 31. Dezember.

§ 40 Jahresabschluß

(1) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein die ganze Gebarung der Genossenschaft umfassender Jahresabschluß sowie der Bericht des Vorstandes unter Beobachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluß, der Bericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind mindestens eine Woche vor der Generalversammlung im Geschäftslokal der Genossenschaft zur Einsichtnahme der Mitglieder aufzulegen. Darüber hinaus ist jedes Mitglied gegen Kostenersatz berechtigt, Abschriften zu verlangen.

(3) Der Jahresabschluß und der Bericht des Vorstandes sind rechtzeitig vor der ordentlichen Generalversammlung dem Aufsichtsrat vorzulegen, der diese zu prüfen und der Generalversammlung zu berichten hat.

  1. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Über die Tragung der dafür auflaufenden Kosten beschließt unter Festlegung eines Höchstbetrages die Generalversammlung.
  2. Wird der Jahresabschluß nicht rechtzeitig dem Aufsichtsrat vorgelegt, so ist dieser berechtigt, ihn auf Kosten des Vorstandes erstellen zu lassen.

§ 41 Beschlußfassung durch die Generalversammlung, Prüfungsausschuß

(1) Der Jahresabschluß, der Bericht des Vorstandes und die Stellungnahme des Aufsichtsrates sowie die Kurzfassung des Revisionsberichtes sind der ordentlichen Generalversammlung vorzulegen, die den Jahresabschluß festzustellen und über den Bericht des Vorstandes sowie die Gewinnverwendung oder Verlustabdeckung und über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zu beschließen hat.

(2) Soferne Bedenken gegen die Richtigkeit des Jahresabschlusses bestehen, kann die Generalversammlung einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuß bestellen. Der Prüfungsausschuß ist berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen und die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.

§ 42 Bildung von Rücklagen

  1. Es ist eine satzungsmäßige Gewinnrücklage zu bilden.

Sie darf nur zur Deckung eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes sowie zur Verlustabdeckung verwendet werden.

In die satzungsmäßige Gewinnrücklage wird eingestellt:

ein Betrag der mindestens dem zehnten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen entspricht

  1. Die satzungsmäßige Kapitalrücklage wird gebildet durch

    1. Eintrittsgelder gemäß § 10 Zif. 3
    2. verfallene Geschäftsguthaben
    3. verfallene Dividenden
    4. Mitgliedsbeiträge

Sie darf nur zur Deckung eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes sowie zur Verlustabdeckung verwendet werden.

(3) Die Generalversammlung kann neben den satzungsmäßigen Rücklagen nach Abs. 1 und Abs. 2 noch andere Rücklagen bilden, die für bestimmte Zwecke gebunden oder der freien Verfügung durch die Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 43 Gewinnverwendung, Verlustabdeckung

(1) Über die Verwendung des Bilanzgewinnes beschließt die Generalversammlung.

Dividenden können nur für die zum Schluß des Geschäftsjahres voll eingezahlten Geschäftsanteile ausgeschüttet werden. Sie sind dem Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder so lange zuzuschreiben, bis der noch nicht voll eingezahlte oder durch allfällige Verluste verminderte Betrag der Geschäftsanteile erreicht ist. Übersteigende Beträge werden den Kontokorrentkonten der Mitglieder zugewiesen.

(2) Die Generalversammlung beschließt im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses, ob und in welcher Höhe die Rücklagen zur Verlustabdeckung herangezogen werden, ein Verlustvortrag auf neue Rechnung erfolgt oder die Geschäftsguthaben der Mitglieder zur Verlustabdeckung herangezogen werden.

Verlustabschreibungen von den Geschäftsguthaben der Mitglieder erfolgen im Verhältnis der zum Schluß des Geschäftsjahres gezeichneten Geschäftsanteile.

Werden die Verluste von den Geschäftsguthaben der Mitglieder abgeschrieben, so kann die Generalversammlung beschließen, daß in den Folgejahren die Gewinnzuweisung an die satzungsmäßige Gewinnrücklage bis zum Ausmaß der abgeschriebenen Beträge zu unterbleiben hat.


VI. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft

§ 44

(1) Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen.

(2) Die Liquidation ist, soferne die Generalversammlung nicht andere Personen zu Liquidatoren bestellt, durch den Vorstand durchzuführen.

(3) Der nach Befriedigung der Gläubiger und Rückzahlung der Geschäftsguthaben verbleibende Liquidationserlös wird an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Geschäftsanteilenennbeträge verteilt.


VII. Bekanntmachungen der Genossenschaft

§ 45

Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder dieser Satzung nicht zwingend anderes bestimmt ist, erfolgen Bekanntmachungen der Genossenschaft durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder an die zuletzt der Genossenschaft bekanntgegebene Adresse oder durch Aushang im Geschäftsbüro.

VIII. Anmeldung zum Firmenbuch

§ 46

 

ersatzlos gestrichen